Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt hat.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleidet, kann Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, beschäftigt die Gerichte derzeit insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen.

Der für Impfschadensfälle zuständige 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat am 5. Juni 2025 über den Fall einer 1990 geborenen Frau entschieden, die Entschädigungsleistungen wegen Kopfschmerzen geltend machte, die sie auf eine Corona-Schutzimpfung zurückführte. Die Klägerin, die bereits seit langem unter Migräne litt, erhielt am 12. Mai 2021 die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem sie bei ärztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zunächst noch keine diesbezüglichen Beschwerden berichtete, gab sie bei einer stationären Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa fünf Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel ansprächen und teilweise mit Übelkeit einhergingen. 

Das Landesversorgungsamt hat die Gewährung von Entschädigungsleistungen jedoch abgelehnt, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden verneinte.

Zu Recht, wie das LSG nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolglos geblieben war. Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genüge zwar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Für die Impfopferversorgung müsse aber – neben der Schutzimpfung und einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung als möglichem Impfschaden – auch eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt hat.

Übliche Impfreaktionen seien etwa eine für wenige Tage anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit der Injektionsstelle oder auch Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Übelkeit für ein bis drei Tage. Eine hierüber hinausgehende Impfkomplikation als Grundvoraussetzung für eine Entschädigung sei bei der Klägerin schon nicht nachgewiesen. Insbesondere habe sie bei gegenüber ihrem Hausarzt fünf Tage nach der Impfung und bei einer Vorstellung in einer HNO-Klinik Mitte Juni 2021 noch keine entsprechenden Kopfschmerzen berichtet. Auch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand träten Kopfschmerzen nur im Rahmen einer harmlosen, reversiblen Allgemeinreaktion innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf, könnten in einem weitergehenden Zeitraum aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeführt werden. Auch wenn es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedürfe, habe die behandelnde Psychiaterin der Klägerin überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Zunahme der Problematik um die Nebenwirkung der Dauerbehandlung mit Methylphenidat handeln kann, welches die Klägerin seit zehn Jahren zur Behandlung von ADHS einnehme. Weiter wies das Landessozialgericht darauf hin, dass sich bei der Klägerin bereits aus einem Kopfschmerztagebuch aus dem Jahr 2014 eine Symptomatik ergebe, wie sie gegenwärtig beklagt werde.

Urteil vom 5. Juni 2025, Aktenzeichen L 6 VE 1042/24

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2025

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