Stadt durfte Gleichstellungsbeauftragte nicht degradieren

Düsseldorf, 28. Januar 2026 (JPD) – Die Abberufung einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und ihre Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle verstoßen gegen arbeitsrechtliche Grundsätze. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erklärte die Maßnahme einer Stadt für unwirksam und gab damit der betroffenen Beschäftigten recht. Die Klägerin habe Anspruch darauf, weiter als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ eingesetzt zu werden, entschied die 3. Kammer.

Die diplomierte Sozialarbeiterin war seit 2006 bei der Stadt beschäftigt und wurde 2012 zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Die Stadt schuf hierfür eine eigene Stelle im gehobenen Dienst und regelte die Tätigkeit arbeitsvertraglich mit einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11. Seit 2019 leitete die Klägerin zusätzlich die Stabsstelle „Gleichstellung“ auf Ebene einer Geschäftsbereichsleitung mit direkter Unterstellung unter die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.

Nach der Wahl einer neuen Bürgermeisterin im Jahr 2020 kam es zu Spannungen über Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeiten. Im November 2023 wurde die Klägerin zunächst in den Allgemeinen Sozialen Dienst abgeordnet und zugleich als Gleichstellungsbeauftragte abberufen. Ab Januar 2024 setzte die Stadt sie dauerhaft als sogenannte Springerin im Sozialdienst ein. Der 2025 neu gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Abberufung und Umsetzung verstoßen gegen Arbeitsrecht

Mit ihrer Klage wandte sich die Beschäftigte gegen den Entzug des Amts und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit. Bereits das Arbeitsgericht Wesel hatte ihr Recht gegeben, nun bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf diese Entscheidung. Weder die Gemeindeordnung NRW noch das Landesgleichstellungsgesetz regelten, unter welchen Voraussetzungen das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten entzogen werden könne, stellten die Richter fest.

Entscheide sich eine Kommune jedoch dafür, das Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern eine eigene Stelle mit vertraglich vereinbarter Tätigkeit und Höhergruppierung zu schaffen, könne sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßstäben wieder entziehen. Da die Stadt das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit der Leitung der Stabsstelle verknüpft habe, bildeten Abberufung und Neuzuweisung einer Tätigkeit im Sozialdienst eine einheitliche Maßnahme.

Diese sei unwirksam, weil die Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst unstreitig geringerwertig sei. Die Zuweisung einer geringerwertigen Beschäftigung im Wege des Direktionsrechts verstoße gegen arbeitsrechtliche Grundsätze, so das Gericht. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht werde dadurch nicht verletzt, da die Kommune selbst entschieden habe, den arbeitsvertraglichen Weg zu wählen und daran auch bei der Abberufung gebunden sei.

Im Ergebnis blieb die Berufung der Stadt ohne Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Klägerin verurteilte das Landesarbeitsgericht die Kommune, die Frau wieder als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu.

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