
Berlin, 16. Januar 2026 (JPD) – Das Kammergericht Berlin hat einen Unterstützer der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Der 2. Strafsenat (Staatsschutzsenat) sprach den russischen Staatsangehörigen Akhmad E. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit versuchter Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der Anleitung zu einer solchen Tat, der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie des Betrugs in zwei Fällen schuldig. Das Gericht verhängte eine Jugendstrafe von drei Jahren.
Nach den Feststellungen des Senats begann der Angeklagte im Jahr 2024, sich intensiv mit dem Islam zu beschäftigen und radikalisierte sich anschließend im Internet. Spätestens im Februar 2025 fasste er den Entschluss, einen Anschlag in Deutschland zu begehen. Zu diesem Zweck beschaffte er sich online Anleitungen zur chemischen Herstellung von Sprengstoffen, gab den Plan jedoch wenige Wochen später wieder auf, weil die benötigten Komponenten nicht frei erhältlich waren.
Unabhängig davon nahm der damals 18-Jährige über Chatplattformen Kontakt zu Mitgliedern des IS auf. Er übersetzte Propagandamaterial der Terrororganisation in die russische und tschetschenische Sprache und bereitete seine Ausreise aus Deutschland vor, um sich in Afghanistan als Kämpfer dem IS anzuschließen. Zur Finanzierung schloss er Mobilfunkverträge ab, verkaufte die erhaltenen Geräte weiter und beglich die Vertragsraten gegenüber den Unternehmen nicht.
Terrorunterstützung und Ausreiseversuch nach Afghanistan
Bei seiner versuchten Ausreise wurde der Angeklagte am 20. Februar 2025 am Flughafen Berlin-Brandenburg festgenommen. Das Kammergericht wertete die Handlungen als gezielte Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Da der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender war und der Senat Reifeverzögerungen feststellte, wendete das Gericht Jugendstrafrecht an. Der Vorsitzende des 2. Strafsenats betonte in der Urteilsbegründung, es handele sich um schwerwiegende Taten, die eine ausgeprägte Empathielosigkeit sowie eine Verinnerlichung der Ziele des IS erkennen ließen. Zusätzlich zur Jugendstrafe ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 640 Euro an und hielt den Haftbefehl nach der Urteilsverkündung aufrecht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Aktenzeichen: 2 St 6/25.