Berlin, 23. Dezember 2025 (JPD)
Der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat keinen Anspruch auf die Löschung zweier Facebook-Gruppen, die sich kritisch mit dem Verband und seinem öffentlichen Auftreten befassen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin II zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook sei nicht verpflichtet, die Gruppen als Ganzes zu entfernen.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Facebook-Gruppen mit jeweils einer fünfstelligen Mitgliederzahl, in denen Nutzer wiederholt auch beleidigende, schmähende sowie gewaltbezogene Inhalte über den Kläger veröffentlicht hatten. Der DUH-Bundesgeschäftsführer sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und verlangte von der Plattformbetreiberin die vollständige Löschung der Gruppen. Die bestehenden Möglichkeiten, einzelne Beiträge zu melden oder gegen einzelne Nutzer vorzugehen, hielt er für unzureichend.

Gericht sieht weder vertraglichen noch persönlichkeitsrechtlichen Löschungsanspruch

Nach Auffassung des 10. Zivilsenats ergibt sich ein Anspruch auf Löschung der Gruppen weder aus dem Nutzungsvertrag mit Facebook noch aus den Gemeinschaftsstandards der Plattform. Selbst wenn Facebook verpflichtet sein sollte, diese Standards aktiv durchzusetzen, lasse sich daraus kein Anspruch auf die Entfernung ganzer Gruppen herleiten. Die Gruppen selbst verstießen weder durch ihre Bezeichnung noch durch ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die geltenden Regeln, was zwischen den Parteien unstreitig war.

Dass einzelne Nutzer in den Gruppen rechtswidrige Inhalte veröffentlichten, genüge nach Ansicht des Gerichts nicht, um eine vollständige Löschung zu rechtfertigen. Eine solche Maßnahme würde unverhältnismäßig in die vertraglichen Nutzungsrechte derjenigen Mitglieder eingreifen, die sich rechtstreu verhielten und keine rechtswidrigen Beiträge veröffentlichten. Maßgeblich sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen aller beteiligten Nutzer.

Kritische Debatte geschützt – Vorgehen gegen einzelne Beiträge bleibt möglich

Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers folge kein Anspruch auf Löschung. Die Möglichkeit, Gruppen zur kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und Forderungen der Deutschen Umwelthilfe zu bilden, verletze den Kläger nicht als solche. Nach den Gruppenregeln diene der Austausch der inhaltlichen Kritik an der Organisation, wobei unstreitig auch sachbezogene Diskussionen geführt würden.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergäben sich nach Auffassung des Senats allein aus einzelnen rechtswidrigen Beiträgen, nicht jedoch aus der bloßen Existenz der Gruppen. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn Gruppen ausschließlich auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ausgerichtet wären oder überwiegend rechtswidrige Inhalte enthielten, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da die Gruppen nicht gezielt zur Schädigung des Klägers gegründet worden seien und sich die Mehrheit der Nutzer rechtstreu verhalte.

Der Kläger sei zudem nicht rechtlos gestellt. Ihm stehe es weiterhin offen, gegen einzelne rechtswidrige Beiträge oder Verfasser vorzugehen. Die damit verbundenen Belastungen rechtfertigten nach der gebotenen Interessenabwägung jedoch keine weitergehenden Verpflichtungen der Plattformbetreiberin. Über den erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf dauerhafte Überwachung der Gruppen entschied der Senat aus prozessualen Gründen nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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