
Schwerin, 2. Januar 2026 (JPD) – Die Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern, Jacqueline Bernhardt, hat eine politische Einflussnahme auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ausdrücklich ausgeschlossen. Mit einem zum Jahresende unterzeichneten Erlass erklärte die Ministerin ihren dauerhaften Verzicht auf die Ausübung des externen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften. Dieses Weisungsrecht ist in den §§ 146 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt und Teil der Fachaufsicht des Justizministeriums. Nach Angaben des Ministeriums hatte Bernhardt das externe Weisungsrecht seit ihrem Amtsantritt nicht genutzt.
Der Erlass richtet sich an die Generalstaatsanwaltschaft und macht eine bislang gelebte Verwaltungspraxis erstmals schriftlich verbindlich. Ziel ist es nach Darstellung der Ministerin, die Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaften zu stärken und die Entscheidungsbefugnis über Ermittlungen eindeutig bei den Strafverfolgungsbehörden zu verankern.
Erlass soll Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaften absichern
Bernhardt verwies darauf, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dem Legalitätsprinzip verpflichtet seien und Ermittlungsentscheidungen allein in ihrer Verantwortung träfen. Eine Einflussnahme durch das für die Justiz zuständige Ministerium sei damit nicht vorgesehen. Zugleich äußerte sie Vertrauen in die Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften, die unter hoher Belastung tätig seien.
Nach Darstellung der Ministerin dient der Erlass auch der institutionellen Absicherung dieser Zurückhaltung. Die bisherige Praxis werde damit nach außen dokumentiert und könne nur durch einen erneuten schriftlichen Akt aufgehoben werden. Eine künftige politische Führung, die den Erlass ändern wolle, müsste dies ausdrücklich tun und damit zugleich die Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaften einschränken.
Reaktion auf europäische Rechtsstaatskritik
Bernhardt begründete den Schritt zudem mit wiederkehrender Kritik am deutschen Weisungsrecht im europäischen Rechtsstaatsbericht. Vor diesem Hintergrund habe sie eine formale Klarstellung für erforderlich gehalten. Die rechtsstaatlich gebotene Zurückhaltung bei der Ausübung ministerieller Weisungen habe sich aus ihrer Sicht bewährt und leiste einen Beitrag zur Resilienz der Strafverfolgungsbehörden.
Der Erlass wurde nach Angaben des Ministeriums Ende des Jahres 2025 unterzeichnet und gilt seit Beginn des Jahres 2026.