Hamburg, 10. Dezember 2025 (JPD) – Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Berufung eines Berufsfotografen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen. Der Fotograf wollte die Nutzung seiner Werke im Rahmen des sogenannten Text und Data Mining untersagen lassen. Nach Auffassung des 5. Zivilsenats verletzt die technische Vervielfältigung einer online abrufbaren Fotografie zum Training Künstlicher Intelligenz (KI) in diesem Fall keine Urheberrechte.

Gericht sieht Nutzung beim KI-Training durch Schranken gedeckt

Im Streitfall hatte ein Verein ein öffentlich zugängliches Datenset mit Bild-Text-Paaren erstellt, das zur Entwicklung generativer KI-Modelle verwendet werden kann. Dafür wurde die streitgegenständliche Fotografie von einer Website einer Bildagentur heruntergeladen, um sie einer Bildbeschreibung zuzuordnen. Der Kläger sah darin eine unzulässige Vervielfältigung seines Werkes und verlangte Unterlassung.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage im September 2024 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb nun ohne Erfolg. Der Senat entschied, dass sich der beklagte Verein auf die gesetzliche Schrankenregelung des Text und Data Mining (§ 44b UrhG) stützen könne. Zwar könne der Rechtsinhaber die automatisierte Analyse digitaler Inhalte untersagen, ein entsprechender Nutzungsvorbehalt müsse aber maschinenlesbar erklärt werden. Ein solcher Vorbehalt lag nach den Feststellungen des Gerichts zum Zeitpunkt des Downloads nicht vor.

Zudem bestätigte das Oberlandesgericht die Einschätzung des Landgerichts, dass die Vervielfältigung auch durch die Schranke für wissenschaftliche Forschung (§ 60d UrhG) gerechtfertigt sei. Die Erstellung des Datensatzes sei ein methodisch nachvollziehbarer Prozess zur Gewinnung neuer Erkenntnisse. Dass der Datensatz auch von kommerziellen Akteuren genutzt werden könne, ändere daran nichts, da kein beherrschender Einfluss privater Unternehmen auf den Forschungszweck festgestellt wurde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

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