
Köln, 26. Januar 2026 (JPD) – Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending mit Bitcoin sind nicht mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent zu versteuern, sondern unterliegen dem individuellen Einkommensteuersatz. Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Vergütungen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoins seien steuerlich keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der Bitcoins über Online-Plattformen zeitweise an andere Nutzer verlieh und dafür eine feste Vergütung erhielt. Das Finanzamt ordnete diese Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein und setzte die Steuer nach dem persönlichen Steuersatz fest. Der Kläger begehrte dagegen die Anwendung der günstigeren Abgeltungsteuer nach § 20 EStG.
FG Köln: Bitcoin ist keine Kapitalforderung im Sinne des EStG
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats stellen Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten keine Erträge aus Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Beim Krypto-Lending werde keine Forderung auf Zahlung von Geld überlassen, sondern ein digitaler Vermögenswert, der rechtlich nicht mit Geld gleichzusetzen sei.
Zwar würden Kryptowerte wie Bitcoin zunehmend als Zahlungsmittel verwendet. Maßgeblich sei jedoch, dass sie kein gesetzliches Zahlungsmittel seien und Gläubiger sie – jedenfalls im Streitjahr 2020 – nicht allgemeinverbindlich akzeptieren mussten. Allein die wirtschaftliche Ähnlichkeit zu Geld rechtfertige es nach Ansicht des Senats nicht, den steuerrechtlichen Begriff der Kapitalforderung auf Kryptowährungen auszuweiten. Die Vergütungen aus dem Bitcoin-Lending seien deshalb als sonstige Einkünfte zu behandeln und mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt (FG Köln, Urteil vom 10. September 2025 – 3 K 194/23).




