Wohnnutzung an lärmbelastetem Standort fällt nicht unter UmwRG

Leipzig, 17. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nicht eröffnet ist, wenn bei einer Baugenehmigung die Umweltvorschriften ausschließlich die Emissionen eines benachbarten lärmemittierenden Betriebs betreffen und nicht die Auswirkungen der heranrückenden Wohnnutzung.

Rücksichtnahmegebot und UmwRG

Der Kläger, Betreiber einer Veranstaltungsstätte in Köln, hatte gegen die Genehmigung zur Nutzung ehemaliger Druckereiräume als Wohnung geklagt, da ein Raum direkt an seinen Veranstaltungssaal grenzt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht hob die Genehmigung auf und begründete dies mit unzumutbaren Lärmimmissionen während der ersten Nachtstunde.

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Wohnnutzung sei nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst, der als Auffangtatbestand im Interesse des Umweltschutzes weit auszulegen sei. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Lärmschutzvorschriften bezögen sich jedoch auf die Emissionen des Theaterbetriebs, nicht auf die Belastung der Wohnung. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts der TA Lärm begründet, weswegen die Entscheidung revisionsrechtlich nicht tragfähig war. Für eine abschließende Beurteilung bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen.

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