
Wiesbaden, 25. Februar 2026 (JPD) Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 Asylgesetz (AsylG) eingegangen. Die Vorschrift ermöglicht die Revision gegen Urteile von Oberverwaltungsgerichten, wenn deren Einschätzung der asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der anderer Gerichte abweicht.
Der 28-jährige Kläger, ein eritreischer Staatsangehöriger, hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl beantragt. Die Klage, die mittlerweile nur noch auf subsidiären Schutz abzielt, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück, da nach seiner Bewertung bei einer Rückkehr nach Eritrea keine erhebliche Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision sowohl aufgrund abweichender Beurteilungen anderer Obergerichte als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.26 fortgeführt.





