Kommunen dürfen Kita-Beiträge freier Träger nicht per Satzung festlegen

Leipzig, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde für den Besuch von Kindertagesstätten durch Kinder freier Träger für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung, Beiträge durch eine kommunale Satzung festzulegen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 5 CN 1.24). Damit hob das BVerwG die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf, das einen Normenkontrollantrag der Eltern zuvor als unzulässig abgewiesen hatte.

Die Samtgemeinde, die selbst keine Einrichtungen betreibt, hatte im März 2018 die strittige Satzung erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses existierten vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die von den Antragstellern besucht wurden. Die Eltern schlossen mit den Trägern Betreuungsverträge, die sich an der Satzung orientierten. Das OVG hatte die Eltern als antragsunbefugt angesehen, da die Satzung nur indirekt auf die Betreuungsverträge wirke und keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Eltern entfalten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte hingegen fest, dass die Antragsteller sehr wohl antragsbefugt sind. Die Satzung gelte nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar für die Einrichtungen der freien Träger und wirke damit maßgeblich auf die Ausgestaltung der Betreuungsverträge. Entgegen der Auffassung des OVG war die Satzung daher ein unmittelbar wirksamer Eingriff in die Rechte der Eltern.

Fehlende gesetzliche Grundlage macht Satzung unwirksam

In der Sache begründete das BVerwG die Unwirksamkeit der Satzung damit, dass es keine gesetzliche Ermächtigung für die Festsetzung von Kostenbeiträgen für Kinder in Einrichtungen freier Träger gibt. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erlaubt öffentlichen Trägern die Beitragsfestsetzung für eigene Einrichtungen, nicht jedoch für private oder freie Träger. Auch das niedersächsische Landesrecht erteile keine entsprechende Befugnis. Ein satzungsrechtlicher Eingriff in Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern sei daher unzulässig.

Das Urteil verdeutlicht, dass kommunale Satzungen zur Festsetzung von Elternbeiträgen nicht über die Rechtsgrundlagen hinausgehen dürfen. Freie Träger behalten die eigenständige Vertragsgestaltung mit den Eltern, und Gemeinden können deren Beitragsregelungen nicht direkt erzwingen.

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