Kein Unterhaltsvorschuss bei unfreiwilligem Getrenntleben im Ausland

Leipzig, 26. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt, wenn ein Elternteil nach Eheschließung mit einem im Ausland lebenden Ehegatten unfreiwillig keine häusliche Gemeinschaft herstellen kann (Az. 5 C 7.24). Der Kläger bezog für seine Tochter ab 2016 Unterhaltsvorschuss. Nach der Scheidung heiratete er 2018 eine Frau in Afghanistan, die erst 2021 nach Deutschland einreisen konnte. Die Stadt forderte die für die Zeit nach der Eheschließung geleisteten Zahlungen von rund 6 500 Euro zurück.

Der Senat stellte klar, dass § 1 Abs. 2 UVG den Begriff des dauernden Getrenntlebens abschließend regelt. Demnach liegt dauerndes Getrenntleben nur vor, wenn aufgrund einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht oder der Ehegatte krankheits- oder gerichtsbedingt mindestens sechs Monate in einer Einrichtung untergebracht ist. Ein unfreiwilliges Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Zudem machte das Gericht die Ersatzpflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG geltend, da er seiner Pflicht nach § 6 Abs. 4 UVG zur Anzeige der Eheschließung gegenüber der Stadt fahrlässig nicht nachgekommen war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückforderung bestehen nicht, insbesondere nicht mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das elterliche Sorge- bzw. Kindeswohlinteresse.

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