Leipzig, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Bieter nach Abschluss eines Vergabeverfahrens einen Anspruch auf Zugang zur Begründung der behördlichen Bewertung seines eigenen Angebots nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hat. Vergaberechtliche Vorschriften, die den Schutz von Unternehmensinformationen vor Dritten regeln, verhindern den Zugang zu dieser spezifischen Wertungsbegründung nicht.

Informationszugang auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens

Die Klägerin hatte sich an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit beteiligt und war nicht erfolgreich. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der Begründung der Bewertung ihres Angebots. Während das Verwaltungsgericht den Antrag ablehnte, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Klägerin Anspruch auf Einsicht hat.

Die Revision der Bundesagentur für Arbeit wurde vom BVerwG zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) ausschließlich den Schutz der eingereichten Unternehmensinformationen gegenüber Dritten bezweckt. Ein Bieter erhält demnach Zugang nur zu der Bewertung seines eigenen Angebots, ohne dass dadurch eine wettbewerbswidrige Begünstigung entsteht. Zugleich muss der Zugang auf Antrag auch anderen Bietern gewährt werden, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

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