
Leipzig, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum Identitätsnachweis im Einbürgerungsverfahren fortentwickelt und das sogenannte Stufenmodell weiter präzisiert. Danach müssen Einbürgerungsbewerber ihre Identität grundsätzlich vorrangig durch die Vorlage eines gültigen Nationalpasses nachweisen. Andere amtliche Dokumente dürfen erst dann herangezogen werden, wenn die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, entschied der 1. Revisionssenat.
Passpflicht als erste Stufe im Einbürgerungsverfahren
In dem entschiedenen Fall ging es um einen 1994 geborenen Mann syrischer Staatsangehörigkeit, dem nach seiner Einreise nach Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Nachdem ihm zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden waren, beantragte er die Einbürgerung. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keinen syrischen Nationalpass beantragen wollte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde dennoch zur Einbürgerung und hielt den Nachweis der Identität durch eine syrische Identitätskarte für ausreichend.
Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Nach Auffassung des Senats verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Der Identitätsnachweis sei auf der ersten Stufe des Stufenmodells regelmäßig durch einen Pass zu führen, da dieser als völkerrechtlich anerkannte Urkunde die verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates über die Staatsangehörigkeit und weitere identitätsprägende Merkmale enthalte.
Gestuftes Modell bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
Nur wenn ein Einbürgerungsbewerber keinen Pass besitzt und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, darf er nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die zweite Stufe des Modells übergehen. In diesem Fall kann die Identität durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, etwa einen Personalausweis oder eine Identitätskarte, nachgewiesen werden. Erst wenn auch solche Dokumente nicht erhältlich oder unzumutbar sind, kommen weitere Beweismittel in nachgeordneten Stufen in Betracht.
Der Übergang zu einer jeweils nachfolgenden Stufe ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Bewerber trotz ausreichender Mitwirkung nicht in der Lage ist, den Identitätsnachweis auf der vorherigen Stufe zu erbringen. Die vorgelegten Beweismittel müssen dabei sowohl für sich genommen als auch in einer Gesamtwürdigung schlüssig sein und mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen. Zudem sind sie nach den Umständen des Einzelfalls auf ihren Beweiswert zu überprüfen.
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht
Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen kann, war eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, ob dem Kläger die Beschaffung eines syrischen Nationalpasses objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar war und ob die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen. Der Senat hob daher das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück.
Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 27.24 ergangen.





