
Leipzig, 4. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine sächsische Hochschulklinik nicht autonom über den Umfang ihres Versorgungsauftrags im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen bestimmen kann. Damit bestätigten die Leipziger Richter die Entscheidungen der Vorinstanzen und wiesen die Revision des Universitätsklinikums zurück.
Wissenschaftsfreiheit und Krankenhausplanung im Einklang
Geklagt hatte ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Es beantragte, zusätzlich als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen sowie als Transplantationszentrum für Leberpatienten in den sächsischen Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Das Land Sachsen lehnte die Anträge bereits 2018 ab, da der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen durch andere Krankenhäuser gedeckt sei und Belange der Forschung und Lehre die Entscheidung nicht änderten. Sowohl das Verwaltungsgericht Dresden als auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen wiesen die Klage ab.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun, dass Universitätskliniken zwar grundsätzlich als Krankenhäuser zugelassen sind, der Umfang ihres Versorgungsauftrags jedoch durch die Festlegungen im Krankenhausplan bestimmt wird. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG sind bei der Planung die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, ein autonomes Bestimmungsrecht der Klinik über den Planungsinhalt besteht jedoch nicht. Das Gericht stellte klar, dass diese Regelung mit der grundrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, da der Landesgesetzgeber die Freiheit von Forschung und Lehre mit den Zielen der Krankenhausplanung – insbesondere der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und sozial tragbarer Pflegesätze – in Einklang gebracht habe.
Die Entscheidung zeigt, dass die Krankenhausplanung in erster Linie an den Anforderungen einer bestmöglichen Patientenversorgung auszurichten ist, ohne die wissenschaftliche Tätigkeit an den Universitätskliniken auszuschließen. Erkenntnisse aus der Versorgung fließen zugleich in Forschung und Lehre ein, sodass die Verknüpfung von Praxis und Wissenschaft weiterhin gewährleistet bleibt.
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 3.24 – Urteil vom 4. Dezember 2025
Vorinstanzen: VG Dresden, 7 K 2293/18 – Urteil vom 1. Dezember 2022; OVG Bautzen, 5 A 37/23 – Urteil vom 27. September 2023