
Leipzig, 25. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Streit zwischen dem Saarland und der DB InfraGO AG über die Kostenverteilung bei der Sanierung der sogenannten „Plättchesdole“ die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Kostenbeteiligung der Bahn nicht auf eine analoge Anwendung des Eisenbahnkreuzungsrechts gestützt werden. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Kostenstreit um Eisenbahnkreuzung „Plättchesdole“
Gegenstand des Verfahrens sind Baumaßnahmen an einer Eisenbahnkreuzung westlich des Neunkirchener Hauptbahnhofs, an der die Nahetalbahn und ein Güterbahnhof die Landesstraße 125 sowie den Sinnerbach queren. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das Saarland als Klägerin den Gewässerdurchlass sanieren und die Straßenführung anpassen. Ziel war insbesondere, Überschwemmungen der Straße bei Hochwasser zu verhindern sowie die Verkehrssituation durch bauliche Maßnahmen zu verbessern.
Das Saarland verlangt von der DB InfraGO AG die Erstattung von rund acht Millionen Euro für Kosten, die im Zusammenhang mit der Sanierung des Gewässerdurchlasses entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hingegen sah die Klage dem Grunde nach als begründet an und nahm eine anteilige Kostenbeteiligung der Bahn an. Es stützte sich dabei auf eine analoge Anwendung von § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz, da die Maßnahmen durch die Kreuzung veranlasst seien.
Dieser rechtlichen Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es stellte klar, dass die Anhebung der Abdeckung des Gewässerdurchlasses als notwendige Änderung der Straße zu werten sei, deren Kosten grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes komme weder in Betracht noch sei sie erforderlich. Eine Kostenbeteiligung der Bahn könne daher nicht allein mit der Verlegung des Sinnerbachs begründet werden.
Das Gericht verwies den Rechtsstreit zurück, da eine Kostenbeteiligung der DB InfraGO AG nur in Betracht kommt, wenn durch die Maßnahmen die Standsicherheit der Widerlager der Kreuzung gesichert wurde. Zu dieser Frage hatte das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese sind nun im weiteren Verfahren nachzuholen. Grundlage der Entscheidung ist § 12 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.



