Bundesverwaltungsgericht begrenzt Befugnisse der Vollzugsbehörde im Vereinsverbot

Leipzig, 25. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren keine Befugnis hat, abschließend über die Zuordnung von sichergestelltem Vermögen zum Vereinsvermögen zu entscheiden. Die Entscheidung der Verbotsbehörde bleibt für die endgültige Zuordnung und den Eigentumsübergang maßgeblich. Damit korrigierte das Gericht eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Zuständigkeit bei Sicherstellung und Einziehung von Vereinsvermögen

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger als Präsident einer vom Innenministerium Baden-Württemberg verbotenen Rockervereinigung tätig. Mit dem Vereinsverbot wurden zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet. Im Rahmen einer Durchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers unter anderem 20.000 Euro in bar aufgefunden, die anschließend von der zuständigen Behörde sichergestellt wurden.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützte die Sicherstellung auf § 10 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz und ordnete sie als Vollzugsmaßnahme an. Während das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid zunächst aufgehoben hatte, wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage in der Berufung ab. Er ging davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorlagen und die Maßnahme rechtmäßig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zwar, dass die Norm den Erlass eines Verwaltungsakts zur Sicherstellung auch für im Gewahrsam des Vereins befindliche Sachen erlaubt. Zugleich stellte es klar, dass die Vorschrift lediglich eine vorläufige Ingewahrsamnahme bis zur Bestandskraft von Verbots- und Einziehungsentscheidung ermöglicht. Eine endgültige Zuordnung von Vermögen zum Vereinsvermögen ist hiervon jedoch nicht erfasst.

Diese abschließende Entscheidungskompetenz liegt nach Auffassung des Gerichts allein bei der Verbotsbehörde im Rahmen der Einziehung, die einen Eigentumsübergang bewirkt. Wird ein entsprechender Bescheid nicht erlassen, ist die endgültige Klärung im Wege eines Herausgabeverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde zu suchen. Der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums war daher insoweit rechtswidrig.

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