Bundesdatenschutzbeauftragte darf keine Einblicke in BND-CNE-Maßnahmen erzwingen

Leipzig, 4. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen individueller Aufklärungsmaßnahmen unzulässig ist. Die BfDI hatte Einsicht in Anordnungen des BND-Präsidenten verlangt, die den Einsatz von Computer Network Exploitation (CNE) zur Datengewinnung bis Juni 2023 betreffen. Der BND verweigerte die Herausgabe, das Bundeskanzleramt wies die darauf gestützte Beanstandung zurück, da die Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) Vorrang habe.

Hintergrund ist, dass der BND gemäß § 34 Abs. 1 BNDG berechtigt ist, bei Ausländern im Ausland Daten mit technischen Mitteln zu erheben. CNE-Maßnahmen bedürfen nach § 37 Abs. 1 BNDG der Anordnung des BND-Präsidenten. Die BfDI stützte ihr Einsichtsbegehren auf § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Vorschrift der BfDI keine unmittelbar durchsetzbare Rechtsposition verleiht. Ihre einzige vorgesehene Möglichkeit sei die Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine inhaltliche Prüfung der Kompetenzen von BfDI und UKR vorgenommen. Die Entscheidung begründet ausschließlich die Unzulässigkeit der Klage, da eine gerichtliche Durchsetzung der Einsichtnahme gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die gesetzgeberische Regelung zur Kontrolle des BND durch den UKR darf nicht durch eine gerichtliche Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI umgangen werden.

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