AfD-Klage: Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil zu Nürnbergs Mitgliedschaft in der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ auf

Leipzig, 26. März 2026 (JPD) Ein Anspruch politischer Parteien auf den Austritt einer Kommune aus einer „Allianz gegen Rechtsextremismus“ besteht nur unter engen Voraussetzungen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Maßgeblich ist demnach, ob Äußerungen der Allianz der Kommune aufgrund ihrer Mitgliedschaft nach Zielsetzung und Wirkung wie eigene zugerechnet werden können und dadurch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien vorliegt.

Maßstab für mittelbare Eingriffe in die Chancengleichheit

Geklagt hatte ein Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Stadt Nürnberg. Er verlangte deren Austritt aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“, einem Zusammenschluss zahlreicher Kommunen und zivilgesellschaftlicher Organisationen. Während das Verwaltungsgericht die Klage abwies, verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Stadt zum Austritt, da er AfD-kritische Äußerungen der Allianz der Kommune zurechnete.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Ein mittelbarer Eingriff in die durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Chancengleichheit liege nur vor, wenn die Mitgliedschaft nach Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff gleichkomme. Dies setze voraus, dass die Allianz darauf ausgerichtet sei, der AfD gezielt Nachteile im politischen Wettbewerb zuzufügen, oder dass die Kommune entsprechende Aktivitäten lenkend beeinflusse oder unterstütze. Zudem müsse die Intensität der Äußerungen geeignet sein, ernsthafte Wettbewerbsnachteile zu bewirken.

Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere habe er unzutreffend eine automatische Zurechnung von Äußerungen angenommen, ohne Zielsetzung und tatsächliche Wirkung zu prüfen.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs sah das Gericht ebenfalls nicht als belegt an. Zwar dürften Kommunen im Rahmen der Selbstverwaltung Initiativen gegen Extremismus unterstützen. Voraussetzung sei jedoch, dass sie sich ausdrücklich auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung berufen und die Erforderlichkeit entsprechender Äußerungen darlegen.

Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen verwies das Bundesverwaltungsgericht den Fall zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

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