PTBS bei Leichenumbettern kann Wie-Berufskrankheit sein

Kassel, 24. März 2026 (JPD) Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern grundsätzlich als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Der 2. Senat verwies den Fall eines Klägers, der über Jahre hinweg Weltkriegstote exhumiert und identifiziert hatte, zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht zurück (Az.: B 2 U 19/23 R). Zuvor hatten Berufsgenossenschaft und Vorinstanzen die Anerkennung abgelehnt.

Der Senat stellte klar, dass auch nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführte Erkrankungen als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sei, ob die betroffene Personengruppe einem deutlich erhöhten Risiko traumatisierender Einwirkungen ausgesetzt ist. Für Rettungssanitäter hatte das Gericht dies bereits anerkannt.

Prüfung der PTBS als Wie-Berufskrankheit bei Leichenumbettern

Ob dies auch für Leichenumbetter gilt, muss das Landessozialgericht nun unter Berücksichtigung aktueller medizinischer Erkenntnisse klären. Dabei sind insbesondere wissenschaftliche Kriterien, etwa aus einschlägigen Diagnosemanualen für psychische Störungen, heranzuziehen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit regelmäßig mit wiederholten oder besonders belastenden Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen verbunden ist.

Ergibt sich daraus eine generelle Eignung zur Verursachung einer PTBS, ist anschließend im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung beim Kläger tatsächlich vorliegt und auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Mit der Zurückverweisung eröffnet das Bundessozialgericht die Möglichkeit einer Anerkennung unter den Voraussetzungen des Berufskrankheitenrechts.

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