Kassel, 12. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann erfolgen kann, wenn die gepflegte Person in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Eine Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen entsteht demnach nicht, wenn Pflegeleistungen lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe erbracht werden. Der 10. Senat wies die Revision eines Klägers zurück, der Beiträge zu seiner Rentenversicherung geltend gemacht hatte.

BSG bestätigt Zuständigkeitsverteilung zwischen EU-Mitgliedstaaten

In dem Verfahren pflegte der Kläger seine Schwiegereltern, die ausschließlich in Frankreich versichert waren. Er beantragte bei der in Deutschland beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die Pflegekasse lehnte dies ebenso ab wie die Deutsche Rentenversicherung. Das Sozialgericht hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden, doch das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass mangels Versicherung der Schwiegereltern in der deutschen Pflegeversicherung keine Rentenversicherungspflicht entstehen könne.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun diese Rechtsauffassung. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sei eine Geldleistung der deutschen Pflegeversicherung und setze voraus, dass die gepflegte Person ihrer Versicherung unterliege. Bei einer bloßen Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht bleibe dagegen der Heimatstaat für Versicherungs- und Geldleistungen zuständig. Der Gesetzgeber dürfe an diese Verteilung der Zuständigkeiten anknüpfen, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.

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