Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes,
    den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln. Das
    hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das
    Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985
    zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das
    Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer
    Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als
    Verschlusssachen eingestuft seien. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin
    Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das
    Oberverwaltungsgericht, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt
    werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der
    übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.

    Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um
    hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des
    Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen. Sie
    genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über
    die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der
    Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des
    Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen
    Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der
    Nato-Ostgrenze.

    Die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Zugang der Klägerin
    zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung
    gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit
    nicht ausreichend dargelegt.

    BVerwG 10 C 3.21 – Urteil vom 23. Juni 2022

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Vom 23. Juni 2022

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