
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter wie Primacall keine vorzeitigen Vertragsverlängerungen über 24 Monate hinaus vereinbaren dürfen. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und bestätigt, dass auch nachträgliche Verlängerungen zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit zählen.
Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss erhielten Kund:innen von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate verlängerten. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht. Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). „Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Telekommunikationsverträge dürfen eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikationsgesetz vor. Was als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, war Streitsache dieses Verfahrens. „Primacall hat versucht, Verbraucher:innen mit einer kleinen Prämie an viel zu lange Verträge zu binden“, sagt Wolfgang Schuldzinski. „Der BGH hat nun höchstrichterlich entschieden, dass dies unzulässig ist. Unter die anfängliche Mindestvertragslaufzeit fällt eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit auch nach einer Verlängerung. Das ist ein wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt.“
Was Betroffene jetzt tun können
Verbraucher:innen, die eine Vertragsverlängerung bei Primacall abgeschlossen haben und nun an einen überlangen Vertrag gebunden sind, können sich an Primacall wenden und den Vertrag bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale NRW, bei angebotenen Vertragsverlängerungen zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält.
Verbraucherzentrale NRW, 15.07.2025