BGH legt EUGH Frage zu Werbung für Fernbehandlungen durch ausländische Ärzte vor

Karlsruhe, 26. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit vorgelegt. Anlass ist das Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der I. Zivilsenat prüft, ob dieses nationale Verbot einer Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte entgegensteht, wenn die Behandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht.

BGH prüft Dienstleistungsfreiheit bei Fernbehandlungen

Geklagt hatte ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Ärztekammern, Ärzte und Kliniken sind. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die Verbraucher in Deutschland eine ärztliche Konsultation zu Beschwerden wie Erektionsstörungen oder Haarausfall erhalten sollen. Die „Online-Diagnose“ basiert ausschließlich auf einem Fragebogen; ein persönlicher Kontakt mit den in Irland ansässigen Partnerärzten findet nicht statt. Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt über eine kooperierende Versandapotheke.

Das Berufungsgericht hatte die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG zur Unterlassung verurteilt. Es begründete, dass eine Diagnostik und Verschreibung ohne persönlichen Kontakt den in Deutschland anerkannten medizinischen Standards widerspreche. Der BGH setzt das Verfahren aus und lässt dem EuGH die Klärung zukommen, ob das Verbot wegen der gesundheitlichen Risiken einer Fernbehandlung mit Art. 56 AEUV vereinbar ist.

Die Vorinstanzen: Landgericht München I (Urteil vom 30. März 2023 – 17 HK O 2162/21) und Oberlandesgericht München (Urteil vom 18. April 2024 – 29 U 1824/23e).

Cookie Consent mit Real Cookie Banner