
Karlsruhe, 8. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Widerrufsbelehrung bei Neuwagenverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz rechtlich wirksam ist. Mit seinem Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. VIII ZR 62/25) hob der VIII. Zivilsenat das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf und bestätigte die Berufung des Käufers gegen das erstinstanzlich abweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart.
BGH präzisiert Anforderungen an Widerrufsbelehrungen bei Neuwagenkäufen
Der Senat entschied, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist nach der Verbraucherrechterichtlinie nicht dadurch verhindert wird, wenn eine Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht und das Bestehen des Widerrufsrechts allgemein an die Verbrauchereigenschaft des Käufers sowie die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer muss den Verbraucher demnach nicht konkret und einzelfallbezogen über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts belehren.
Zudem stellte der BGH klar, dass die Widerrufsfrist auch dann nicht gehemmt wird, wenn der Unternehmer in der Belehrung die Rücksendekosten nennt, jedoch keine Schätzung dieser Kosten angibt, wie es Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EGBGB vorsieht. Die Entscheidung setzt sich ausdrücklich mit dem abweichenden Urteil des OLG Stuttgart vom 11. März 2025 (6 U 57/24) auseinander, das in beiden Punkten eine restriktivere Auslegung vorgesehen hatte.
Die Revision der beklagten Verkäuferin hatte der BGH zurückgewiesen, sodass die Rechte des Käufers auf Widerruf unter den genannten Bedingungen bestehen bleiben. Die Vorinstanzen hatten zunächst unterschiedliche Auffassungen vertreten: Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage im Mai 2024 abgewiesen, das OLG Stuttgart hatte die Rechte des Verbrauchers hingegen eingeschränkt.