BGH entscheidet zu Corona-Maskenverträgen nach CISG: Revision teils zugelassen

Karlsruhe, 8. April 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren zu Corona-Schutzmaskenlieferungen über Nichtzulassungsbeschwerden entschieden und dabei in einem Fall die Revision zugelassen, im anderen jedoch zurückgewiesen. Beide Verfahren betreffen Kaufverträge aus dem Frühjahr 2020, die dem UN-Kaufrecht (CISG) unterfallen. Streitgegenstand waren Rücktrittserklärungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen und behaupteten Mängeln.

BGH prüft Voraussetzungen der Vertragsaufhebung nach CISG

Im Verfahren VIII ZR 36/25 ließ der unter anderem für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat die Revision auf Beschwerde der Bundesrepublik wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Hintergrund ist ein Streit mit einem tschechischen Unternehmen, das statt der vereinbarten 4,31 Millionen lediglich 870.000 FFP2-Masken geliefert hatte. Die Bundesrepublik erklärte später den Rücktritt hinsichtlich der ausstehenden Lieferungen und berief sich auf ein Fixgeschäft mit verbindlichem Liefertermin.

Das Berufungsgericht hatte den Zahlungsanspruch des Unternehmens gleichwohl bejaht. Eine Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG sei nicht wirksam erfolgt, da weder eine Nachfrist gesetzt worden sei noch eine wesentliche Vertragsverletzung vorliege. Die vereinbarte Fixgeschäftsklausel sei zudem unwirksam, da sie zentrale Grundsätze des CISG umgehe und die Vertragserhaltung unangemessen beeinträchtige.

Im Verfahren VIII ZR 23/25 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik zurück. Dort hatte ein chinesisches Unternehmen Masken geliefert, von denen ein Teil nach Prüfung als mangelhaft bewertet wurde. Die Bundesrepublik erklärte daraufhin ohne Fristsetzung den teilweisen Rücktritt und kürzte den Kaufpreis.

Nach den Vorinstanzen blieb der Zahlungsanspruch bestehen, da die Vertragsaufhebung nicht fristgerecht erfolgt sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Bewertung im Ergebnis und sah keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Insbesondere sei die Rücktrittserklärung erst mehr als sechs Wochen nach Kenntnis eines Prüfberichts erfolgt und damit verspätet im Sinne des CISG. Auf weitere Fragen, etwa zur Wesentlichkeit eines Mangels oder zur Notwendigkeit einer Nachfrist, kam es daher nicht an.

Über die zugelassene Revision im Verfahren VIII ZR 36/25 wird der Senat nach Vorliegen der Begründungen entscheiden. Eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit weiteren Parallelverfahren ist vorgesehen.

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