
Karlsruhe, 18. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung den Anforderungen des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genügen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Demnach kann der Versicherer einen Abzug vom Deckungskapital anhand eines klar beschriebenen Berechnungsverfahrens festlegen, ohne den Betrag bereits bei Vertragsabschluss konkret beziffern zu müssen.
BGH billigt Berechnungsverfahren für Stornoabzug
Im Streitfall erlaubten die Versicherungsbedingungen einen Abzug von bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals, abhängig vom Zehnjahres-Durchschnitt des Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes der Deutschen Bundesbank. Die Berechnungsschritte waren für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar und eigenständig überprüfbar. Damit wurden Bestimmungsrechte und Ermessensspielräume des Versicherers ausgeschlossen, und die wirtschaftliche Tragweite war bereits bei Vertragsabschluss erkennbar.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz in Teilen auf und wies die Sache zurück, um festzustellen, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder Versichertenkollektiv tatsächlich Nachteile durch vorzeitige Kündigungen entstehen. Die Anschlussrevision des Verbraucherverbands hatte Erfolg insofern, als der Auskunftsanspruch zu potentiell betroffenen Versicherungsnehmern erneut geprüft werden soll, falls dies für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




