
München, 19. Februar 2026 (JPD) – Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. I R 4/23) entschieden, dass auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusagen für Gesellschafter-Arbeitnehmer einer GmbH grundsätzlich steuerlich anerkannt werden können, auch wenn der zugesagte Zinssatz über dem risikoarmen Marktzins liegt. Streitpunkt war, ob ein Zinssatz von sechs Prozent per annum eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, da gesellschaftsfremde Arbeitnehmer lediglich drei Prozent erhielten. Das Finanzamt hatte die Rückstellungen für die zukünftigen Betriebsrenten auf den überhöhten Zinssatzanteil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Gesamtausstattung der Arbeitnehmer entscheidend
Der BFH bestätigte, dass eine Pensionszusage, die teilweise vom Arbeitgeber verzinst wird, steuerlich anerkannt werden kann, sofern die Gesamtausstattung der begünstigten Arbeitnehmer angemessen ist. Dazu zählen neben der Versorgungszusage auch Arbeitslohn, Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie sonstige Leistungen wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Das Finanzgericht hatte zuvor nicht ausreichend geprüft, ob die Gesamtausstattung angemessen war, weshalb der BFH den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwies.
Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Gestaltung von Pensionszusagen sowohl den Zinssatz als auch die gesamte Vergütung der begünstigten Gesellschafter-Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. Ziel ist es, eine steuerliche Anerkennung sicherzustellen und die Gefahr einer Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Zeitgleich veröffentlichte der BFH zwei weitere Entscheidungen zu Pensionszusagen (I R 50/22 –V– und I R 48/22 –NV–), die weitere Leitlinien für die Praxis enthalten.



