Erfurt, 10. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg für Kündigungsstreitigkeiten eines Generalintendanten zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Der Neunte Senat wies die Rechtsbeschwerde der beklagten Stadt zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die den Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts qualifiziert hatten (Az. 9 AZB 3/25).

Arbeitsgericht zuständig für Kündigungsstreit eines Theaterintendanten

Im Streitfall geht es um einen Generalintendanten eines städtischen Theaters, das als Eigenbetrieb geführt wird. Der Kläger hatte gegen eine außerordentliche Kündigung geklagt und dabei vorgebracht, sein „Intendantenvertrag“ begründe ein freies Dienstverhältnis. Der Vertrag überträgt dem Intendanten die künstlerische Leitung des Theaters, insbesondere Gestaltung des Spielplans, Rollenbesetzung sowie Regiezuweisungen, und nimmt Bezug auf die Eigenbetriebssatzung und die Geschäftsordnung des Theaters.

Die Vorinstanzen hatten die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht, da er seine Tätigkeit nicht weitgehend selbstständig, sondern weisungsgebunden innerhalb der Organisation des Theaters ausübt. Trotz künstlerischer Gestaltungsfreiheit unterliegt er wesentlichen Anordnungen des Oberbürgermeisters und der Verwaltungsorgane, und seine Entscheidungen können im Konfliktfall durch städtische Gremien ersetzt werden. Auch die Einbindung in die stark arbeitsteilig strukturierte Organisation und die Kontrolle durch Verwaltungsdirektor und Werk-ausschuss sprechen für eine persönliche Abhängigkeit. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Einschätzung und qualifizierte den Kläger als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 611a BGB.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass künstlerische Leitung und gestalterische Freiheiten eines Intendanten nicht automatisch ein freies Dienstverhältnis begründen, wenn die Tätigkeit organisatorisch fremdbestimmt ist.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner