Bundesarbeitsgericht erklärt Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam

Erfurt, 25. März 2026 (JPD) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine solche Regelung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich überwiege. Die Entscheidung betrifft zugleich den Widerruf der Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer Freistellung.

Unwirksamkeit von Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag

Der Kläger war seit 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt und erhielt einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen kann. Zudem war geregelt, dass die Nutzung des Dienstwagens im Falle einer Freistellung widerrufen werden kann. Nach einer Eigenkündigung stellte die Beklagte den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und forderte die Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Kläger verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung für mehrere Monate und machte geltend, die Freistellung sei unwirksam, da die Vertragsklausel einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Während das Arbeitsgericht die Klage insoweit abwies, gab das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf eine Unwirksamkeit der Freistellungsklausel.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte, dass die streitige Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und unwirksam ist. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, da sie ihm die Möglichkeit nehme, im Einzelfall ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Dem grundrechtlich geschützten Interesse an Beschäftigung komme bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein höheres Gewicht zu als dem Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.

Gleichwohl beanstandete das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz teilweise. Das Landesarbeitsgericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte unabhängig von der unwirksamen Klausel berechtigt gewesen sei, den Kläger aus überwiegenden schützenswerten Interessen freizustellen. Da hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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