
Berlin, 25. März 2026 (JPD) Das Arbeitsgericht Berlin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienst für die Zentralsterilisation der Berliner Vivantes-Kliniken für einen ab dem 26. März 2026 angekündigten Warnstreik festgelegt. Die Entscheidung knüpft an einen bereits zuvor geführten Streit über den Umfang der Notdienstbesetzung im gleichen Bereich an und bestätigt im Ergebnis den von der Arbeitgeberseite geforderten Umfang. Grundlage des Beschlusses waren übereinstimmende Gefahreneinschätzungen, jedoch unterschiedliche Bewertungen des erforderlichen Personaleinsatzes.
Notdienstregelung im Tarifkonflikt bei Vivantes
Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften am 19. März 2026 zu einem zweitägigen Warnstreik aufgerufen. Zuvor hatte sie zugesagt, einen erweiterten Notdienst im Vergleich zu früheren Arbeitskämpfen sicherzustellen, ohne dass eine Einigung mit den Arbeitgebern zustande kam. Die betroffene Tochtergesellschaft ist für die Aufbereitung von Medizinprodukten in den Kliniken verantwortlich und beantragte daher eine gerichtliche Festlegung des Notdienstes. Sie verwies auf mögliche Risiken für Patientinnen und Patienten bei einer geringeren Besetzung.
Bereits im Zusammenhang mit einem früheren Streik Ende Februar 2026 hatten sich die Parteien über den Notdienstumfang in mehreren Instanzen gestritten. In jenem Verfahren war ein identischer Notdienstumfang festgelegt worden, wobei das Landesarbeitsgericht die Entscheidung auf den konkreten Streik beschränkt hatte. Für den aktuellen Streik beantragte die Arbeitgeberseite erneut eine gerichtliche Anordnung in gleichem Umfang und darüber hinaus eine Ausdehnung auf künftige Streikmaßnahmen, die jedoch noch nicht konkret angekündigt sind.
Die Gewerkschaft hatte zuvor eine eigene Neubewertung des erforderlichen Notdienstes vorgenommen und hielt den von ihr zugesagten Umfang für ausreichend. Das Arbeitsgericht folgte jedoch den Berechnungen und Darlegungen der Arbeitgeberseite. Es sah den festgelegten Notdienstumfang als notwendig an, um die vorgetragenen Risiken zu berücksichtigen, und bewertete die Angaben der Arbeitgeberin als nachvollziehbarer und glaubhafter.
Den weitergehenden Antrag, die Notdienstregelung auch auf künftige Streiks in der laufenden Tarifrunde zu erstrecken, wies das Gericht zurück. Eine solche Entscheidung sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mangels konkreter Ankündigung weiterer Streiks nicht möglich. Gegen den Beschluss können beide Seiten Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.





