Am 1. Juli 2025 verhandelt das Amtsgericht Westerstede den Fall einer 83-jährigen Frau, die ihren schwer kranken Ehemann auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin getötet haben soll. Laut Anklage wollte das Ehepaar gemeinsam aus dem Leben scheiden, was jedoch scheiterte, weil der Mann dazu körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Der Fall berührt zentrale Fragen des deutschen Strafrechts zur Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.

Am 1. Juli 2025 beginnt vor dem Amtsgericht Westerstede ein aufsehenerregendes Strafverfahren gegen eine 83-jährige Frau, die laut Anklage ihren schwer kranken Ehemann auf dessen Wunsch hin getötet haben soll. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg wirft der Angeklagten eine Tötung auf Verlangen gemäß §§ 212, 216 StGB vor. Der Fall wirft nicht nur moralische, sondern auch komplexe juristische Fragen zur strafrechtlichen Bewertung eines sogenannten „erweiterten Suizids“ auf.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft soll das Ehepaar am Abend des 31. Oktober 2024 gemeinsam beschlossen haben, aus dem Leben zu scheiden. Hintergrund seien die sich dramatisch verschlechternden Gesundheitszustände des Mannes gewesen, die eine gemeinsame häusliche Versorgung unmöglich gemacht hätten. Um nicht voneinander getrennt zu werden, soll das Paar geplant haben, sich gemeinsam das Leben zu nehmen – mit zwei Küchenmessern im Ehebett. Als der Mann nach Darstellung der Anklage körperlich nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu töten, soll die Angeklagte auf ihn eingestochen und ihn damit getötet haben. Anschließend habe sie versucht, sich selbst das Leben zu nehmen, sei jedoch überlebend aufgefunden worden.

Tötung auf Verlangen – ein rechtlich besonders sensibler Tatbestand

Rechtlich bewegt sich der Fall im Spannungsfeld zwischen strafloser Selbsttötung und strafbarer Fremdtötung. Während Suizid nach deutschem Strafrecht grundsätzlich nicht strafbar ist, wird die Tötung auf ausdrückliches Verlangen eines anderen gemäß § 216 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die Vorschrift stellt klar, dass auch bei vorliegendem Wunsch des Opfers ein rechtlicher Schutz des Lebens bleibt – insbesondere, um Missbrauch zu verhindern.

Im vorliegenden Fall ist außerdem entscheidend, ob die Äußerung des Getöteten tatsächlich als ernsthafter, freiverantwortlicher Wunsch zur Tötung zu werten war – eine Einschätzung, die häufig schwierig und von zahlreichen Faktoren abhängig ist. Ob sich die Angeklagte tatsächlich wegen Tötung auf Verlangen strafbar gemacht hat, muss das Schöffengericht im Rahmen der Beweisaufnahme klären. Zwei Zeugen sind für die Hauptverhandlung geladen.

Der Verhandlungstermin wurde für Dienstag, den 1. Juli 2025 um 13.00 Uhr in Saal 1 des Amtsgerichts Westerstede angesetzt. Für die Angeklagte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

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