Ein Münchner erhielt vom Amtsgericht München recht, nachdem ein von ihm versendeter Laptop im Wert von über 2.900 Euro auf dem Transportweg verschwunden war und stattdessen drei Packungen Mehl beim Empfänger ankamen. Das Gericht sprach ihm Schadensersatz in voller Höhe zu, da seine Schilderungen plausibel waren und durch Belege wie Quittung, Fotos und Zeugenaussagen gestützt wurden. Der Paketdienstleister muss nun sowohl den Laptop-Wert als auch die Versandkosten erstatten.

Ein Münchner verkaufte am 22.12.2023 einen gebrauchten Laptop Apple Macbook Pro für 2.924,21 € an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Diesen verpackte er anschließend mit der Originalverpackung in einem gelben Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen. Anschließend fuhr er zu einer Kundenservicestelle eines Paketdienstleisters und beauftragte diesen mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler zum Preis von 53,20 €. Hierfür erhielt er eine Trackingnummer.

Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl. Der Münchner verlangte daher vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten.

Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bestritten pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe. Der Münchner erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.977,41 € und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.09.2024 recht und verurteilte den Paketdienstleister antragsgemäß. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2924,21 € nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 € nach § 432 HGB.

Wie sich aus [dem vorgelegten Ankaufbeleg] ergibt, hat der Kläger ein MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2924,21 € […] verkauft. Des Weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 Abgabezeit 17:56:26 für das Paket […] vorgelegt […].

In der E-Mail vom 27.12.2023 teilte [der Online-Gebrauchtwarenhändler] mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind 3 Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.

Bei der persönlichen Anhörung […] hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen […] Karton verwendet. Wenn man bei [der Beklagten] versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von [der Beklagten] das Paket aufgeben. Er sei extra nach […] gefahren und habe dies gemacht. Er habe den Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan. Er habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an 4 Stellen, so wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.Die Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.

In seiner schriftlichen Aussage erklärt der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers], er sei […] als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben würden, unter anderem, Ware entgegennehmen, auspacken, einlagern, versandfertig machen, gehören. Am 27. Dezember habe er das Paket mit der Sendung Nummer […] aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet. Dieses habe 3 Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin N. gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt. […] Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers] den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat. Die vorgelegten Fotos und die anschließende Email an den Kläger sprechen für die Richtigkeit seiner Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen […] sprechen auch [vorgelegte Fotos], auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2024

Aktenzeichen: 123 C 14610/24

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, 30.06.2025

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