Geldfälschung: Bewährungsstrafe wegen „Movie Money“

München, 26. Januar 2026 (JPD) – Das Amtsgericht München hat einen 25-jährigen Mann aus dem Kosovo wegen Geldfälschung und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hatte mit sogenannten „Movie Money“-Scheinen in mehreren Geschäften bezahlt. Nach Auffassung des Schöffengerichts handelte es sich trotz entsprechender Aufdrucke um strafbares Falschgeld im Sinne des Strafgesetzbuches. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Gerichts verschaffte sich der Mann mindestens drei gefälschte 100-Euro-Scheine. Am 9. Januar 2024 setzte er diese in zwei Münchner Tankstellen ein. Einen Tag später versuchte er, mit einer weiteren 100-Euro-Note in einem Supermarkt in München zu bezahlen. In mindestens zwei Fällen gelang es ihm, Kassierer über die Echtheit der Banknoten zu täuschen und den Zahlungsvorgang abzuschließen.

Gericht: „Prop Copy“ schützt nicht vor Strafbarkeit

Bei den verwendeten Banknoten handelte es sich um sogenanntes „Movie Money“ oder „Prop Money“. Diese Scheine sind echtem Geld in Größe und Gestaltung nachempfunden, bestehen jedoch aus einfachem Papier und weisen regelmäßig keine Sicherheitsmerkmale auf. Sie werden teilweise als Spielgeld oder Filmrequisiten über große Onlinehändler vertrieben und tragen häufig Hinweise wie „Copy“ oder „Prop Copy“.

Das Schöffengericht nahm die sichergestellten Scheine gemeinsam mit einem Vergleichsschein der Bundesbank in Augenschein. Zwar seien die Banknoten ohne Sicherheitsmerkmale gefertigt, farblich jedoch sehr gut kopiert gewesen, so das Gericht. Der Hinweis „Prop Copy“ befinde sich lediglich klein und unauffällig auf der Rückseite an einer Stelle, die beim typischen Halten eines Geldscheins oft vom Finger verdeckt werde. Damit seien die Scheine geeignet, bei arglosen Personen als echt zu erscheinen.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, mit Täuschungsabsicht gezahlt zu haben, die Beschaffung von Falschgeld jedoch bestritten. Er habe angenommen, es handle sich um klar erkennbares Spielgeld. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Entscheidend sei, dass die Scheine objektiv geeignet gewesen seien, den Zahlungsverkehr zu täuschen. Dies zeige sich auch daran, dass mehrere Kassierer die Fälschung nicht am Aufdruck, sondern erst an fehlenden Sicherheitsmerkmalen erkannt hätten.

Strafmildernd berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass der Mann bislang nicht vorbestraft war, den Tatablauf weitgehend einräumte und Reue zeigte. Zudem habe er sich rund drei Monate in Untersuchungshaft in einem Land befunden, dessen Sprache er nur rudimentär beherrsche. Gleichwohl liege eine vollendete Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug vor. Das Amtsgericht verhängte deshalb eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit der Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass auch als Requisite vertriebenes „Movie Money“ strafrechtlich als Falschgeld gelten kann, wenn es geeignet ist, im Zahlungsverkehr als echt zu erscheinen. Für Verbraucher und Händler bleibt damit das Risiko bestehen, dass vermeintliches Spielgeld bei entsprechender Gestaltung die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet.

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