
Köln, 2. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht Köln hat über die Haftungsverteilung nach einem Weideunfall zwischen zwei Pferden entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, in welchem Umfang Tierhalter für Schäden durch Tritte von Pferden nach § 833 BGB einzustehen haben und ob eine Mitverursachung durch das Verhalten des geschädigten Tieres anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.
Haftung bei Pferdetritt auf gemeinsamer Weide
Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die Stute der Klägerin durch einen Tritt der Stute der Beklagten verletzt, als beide Tiere gemeinsam auf einer Weide liefen. Die verletzte Stute musste anschließend mehrere Wochen in einer Pferdeklinik behandelt werden, wodurch Behandlungskosten von rund 8.000 Euro entstanden. Die Klägerin verlangte Ersatz dieser Kosten von der Halterin des tretenden Pferdes.
Das Gericht sah nach umfangreicher Beweisaufnahme die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung als erfüllt an. Der Tritt stelle eine Realisierung der typischen Tiergefahr dar, die sich insbesondere in unberechenbarem Verhalten von Pferden äußere. Ein Haftungsausschluss nach den Grundsätzen der sogenannten Offenstall-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, da keine dauerhaft unbeaufsichtigte gemeinsame Haltung vorgelegen habe und die Tiere nur vorübergehend zusammengeführt worden seien.
Gleichzeitig nahm die Kammer eine hälftige Schadensverteilung vor. Auch vom geschädigten Tier gehe eine Tiergefahr aus, die sich im konkreten Fall mitursächlich auf das Schadensereignis ausgewirkt habe. Beide Pferde hätten sich zeitweise gemeinsam über die Weide bewegt, was über ein bloß passives Verhalten hinausgehe. Bei Weideunfällen sei daher regelmäßig eine gleichgewichtige Verursachung möglich, sofern sich die jeweiligen Tiergefahren vergleichbar auswirkten.
Das Landgericht stellte zudem darauf ab, dass das Gefahrenpotenzial der Situation für beide Halter erkennbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Sozialverhaltens der Tiere und der Umstände des Zusammenführens erschien eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent angemessen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.






