Handgeld im Profifußball kann Teil aktivierungspflichtiger Spieleranschaffungskosten sein

München, 23. April 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Handgeldzahlungen eines Fußballclubs an Profispieler unter bestimmten Voraussetzungen zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für die wirtschaftlich nutzbare Spielerlaubnis zählen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Spieler ablösepflichtig von einem anderen Verein wechselt und eine Transferentschädigung gezahlt wird. Die Entscheidung betrifft die bilanzielle Behandlung von sogenannten Signing Fees im Profisport.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Profifußballclub mit seinen Spielern Handgelder beim Abschluss von Arbeitsverträgen vereinbart, ohne eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vorzusehen. Der Verein behandelte die Zahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt ging dagegen von aktivierungspflichtigen Aufwendungen aus und bildete entsprechende aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Das Finanzgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben und das Handgeld als reine Vertragsabschlussprämie eingeordnet.

BFH zur steuerlichen Einordnung von Handgeld im Profifußball

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück. Nach Auffassung des Senats kann ein Handgeld Teil der Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ sein, wenn es im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Vereinswechsel steht. Maßgeblich sei, dass der Erwerb der Spielberechtigung im Lizenzspielbetrieb der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL) wirtschaftlich vergütet werde.

In diesen Fällen sei das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis zu behandeln, sofern der Abschluss des Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung sei. Anders verhalte es sich bei ablösefreien Transfers oder Vertragsverlängerungen. Dort fehle es an einem entgeltlichen Erwerb der Spielerlaubnis, sodass weder eine Aktivierung noch die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Betracht komme, wenn die Gegenleistung des Spielers allein in der Vertragsunterzeichnung bestehe.

Das Finanzgericht muss den Fall auf Grundlage dieser Rechtsgrundsätze erneut entscheiden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging am 3. März 2026 (Az. IX R 33/23).

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