
Bonn, 15. April 2026 (JPD) Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat für das Jahr 2025 einen Anstieg grenzüberschreitender Unterhaltsverfahren verzeichnet. Als deutsche Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz unterstützte die Behörde bei der internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Zahl der Neueingänge lag bei rund 1.800 Anträgen und damit über dem Vorjahreswert von etwa 1.600.
Grenzüberschreitender Auslandsunterhalt bleibt auf hohem Niveau
Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erfolgt auf Grundlage internationaler Regelwerke wie der EG-Unterhaltsverordnung und des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007. Diese sollen rechtliche und praktische Hürden zwischen Staaten abbauen und die Zusammenarbeit zentraler Behörden stärken. Deutschland bleibt dabei der EU-Mitgliedstaat mit den meisten entsprechenden Verfahren.
Von den neu eingeleiteten Verfahren im Jahr 2025 entfielen 34 Prozent auf ausgehende Anträge, bei denen Unterhaltsberechtigte in Deutschland Ansprüche im Ausland verfolgen. Wichtigster Kooperationspartner war hier erstmals die Schweiz mit 22 Prozent, gefolgt von den USA mit 18 Prozent sowie Österreich und Polen. Eingehende Verfahren machten 66 Prozent aus; sie betrafen Fälle, in denen Berechtigte im Ausland Unterhalt in Deutschland geltend machen. Die meisten Anträge stammten aus Polen, vor Österreich und Lettland.
Die Gesamtzahl anhängiger Verfahren blieb mit über 10.000 Anträgen und rund 14.000 Antragstellenden stabil auf hohem Niveau. Da es sich bei Unterhaltsverpflichtungen um Dauerschuldverhältnisse handelt, erstrecken sich viele Verfahren über mehrere Jahre. Ergänzend führte das BfJ mehr als 4.000 Vorermittlungen durch, insbesondere zur Feststellung des Aufenthalts unterhaltspflichtiger Personen.
Das BfJ unterstützt sowohl in Deutschland lebende Unterhaltsberechtigte als auch öffentliche Stellen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland und betreibt umgekehrt die Geltendmachung ausländischer Ansprüche in Deutschland. Die Antragstellung erfolgt über eine amtsgerichtliche Vorprüfung am Wohnort der antragstellenden Person, bevor die Verfahren an das BfJ weitergeleitet werden.



