
Koblenz, 13. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes gegen tierschutzrechtliche Auflagen des Landkreises Ahrweiler abgewiesen. Die Behörde hatte nach einer Kontrolle im Oktober 2023 erhebliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt und eine Begrenzung des Hundebestands auf maximal fünf Tiere angeordnet. Die Klägerin hatte zuvor 61 Hunde gehalten.
Tierschutzrechtliche Beschränkung der Hundehaltung bestätigt
Im Eilverfahren waren sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits von der Rechtmäßigkeit der Anordnung ausgegangen. In der Folge setzte der Landkreis die Maßnahme um und nahm der Halterin 47 Hunde weg. Mit der nun entschiedenen Klage begehrte sie unter anderem die Aufhebung der tierschutzrechtlichen Beschränkung.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises als rechtmäßig. Die Klägerin habe wiederholt gegen Vorgaben des Tierschutzgesetzes verstoßen und den Tieren dadurch erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Nach amtstierärztlichen Feststellungen seien unter anderem unzureichende Pflege, hygienische Mängel sowie Bissverletzungen infolge gemeinsamer Haltung nicht aneinander gewöhnter Hunde dokumentiert worden.
Das Gericht sah zudem die Prognose der Behörde als gerechtfertigt an, dass ohne Eingriff weitere Verstöße zu erwarten seien. Die Annahme, dass eine artgerechte Betreuung bei mehr als fünf Hunden nicht gewährleistet sei, sei ermessensfehlerfrei. Der Klageantrag blieb damit insgesamt erfolglos.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.


