
Karlsruhe, 27. März 2026 (JPD) Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat die Berufung der Gemeinde Todtmoos stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen. Die Klägerin war von September 2014 bis September 2022 Bürgermeisterin und wurde zunächst in Besoldungsgruppe A 14 eingestuft, während ihre männlichen Amtsvorgänger und der Nachfolger von Beginn an A 15 erhielten.
Keine Anspruchsgrundlage nach AGG
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte der Klägerin zuvor Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro und eine Entschädigung von 7.000 Euro zugesprochen. Der VGH entschied nun, dass kein Anspruch auf nachträgliche Gleichbehandlung besteht. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere geprüft, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben war und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Die Argumente der Klägerin überzeugten den Senat nicht.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden den Beteiligten in den kommenden Wochen zugestellt. Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25), sodass eine endgültige Klärung der rechtlichen Fragen noch aussteht.


