
Frankfurt (Oder), 25. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat über die Rückforderung der Stadt Bad Freienwalde wegen der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs durch ihren ehemaligen Bürgermeister entschieden. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; die Forderung der Stadt wurde weitgehend reduziert. Lediglich ein Teilbetrag ist weiterhin zu zahlen, während im Übrigen der angegriffene Bescheid aufgehoben wurde.
Streit um private Nutzung eines Dienstfahrzeugs
Die Stadt Bad Freienwalde hatte ursprünglich Rückforderungsansprüche in Höhe von rund 62.500 Euro geltend gemacht, die sie im Widerspruchsverfahren auf etwa 20.000 Euro reduzierte. Grundlage war die private Nutzung eines Dienstwagens durch den ehemaligen Bürgermeister. Der Streit beruhte auf beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf der Frage der Anrechnung von Sachbezügen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage in Höhe von 15.539,15 Euro statt und hob den Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid insoweit auf. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, sodass ein Zahlungsanspruch der Stadt in Höhe von 4.474,76 Euro verbleibt. Die Kosten des Verfahrens wurden vollständig der Stadt auferlegt. Forderungen für Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 waren nach Auffassung des Gerichts verjährt.
Zur Begründung stellte die Kammer darauf ab, dass gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes Sachbezüge auf die Besoldung anzurechnen sind. Für den verbleibenden Betrag bejahte das Gericht einen Erstattungsanspruch der Stadt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des ehemaligen Bürgermeisters festgestellt werden konnten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.



