Verwaltungsgericht Osnabrück weist Klagen zum Radentscheid und gegen Lingens Oberbürgermeister ab

Osnabrück, 2. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat zwei kommunalrechtliche Klagen im Zusammenhang mit dem sogenannten Radentscheid abgewiesen. Die 5. Kammer erklärte nach mündlicher Verhandlung sowohl die Klage eines Bürgers gegen die Stadt Osnabrück als auch die Klage einer Ratsfraktion gegen den Oberbürgermeister der Stadt Lingen für unzulässig. In beiden Verfahren fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis.

Fehlende Klagebefugnis im Kommunalrecht

Im Verfahren 5 A 176/25 wandte sich ein Osnabrücker Bürger gegen die aus seiner Sicht unzureichende Umsetzung eines Ratsbeschlusses zum Radentscheid durch die Stadtverwaltung. Nach Auffassung des Gerichts kann er als Bürger und Radfahrer kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Vollzug des Beschlusses geltend machen. Selbst ein einzelnes Ratsmitglied wäre hierzu nicht befugt. Die Kontrolle der Umsetzung obliege vielmehr dem Rat als zuständigem Organ.

Auch die Klage einer im Rat der Stadt Lingen vertretenen Fraktion gegen den Oberbürgermeister blieb ohne Erfolg (Az. 5 A 584/24). Die Fraktion hatte ihm in vier Verwaltungsvorgängen eine Kompetenzüberschreitung vorgeworfen. Das Gericht verneinte jedoch eigene Rechte der Fraktion aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz. Zudem stehe der Grundsatz der Organtreue einer Klage entgegen, da die Fraktion ihr Anliegen zunächst innerhalb des Rates hätte verfolgen müssen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann binnen eines Monats nach Zustellung jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

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