
Düsseldorf, 20. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Düsseldorf prüft erneut, ob die Besoldung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß war. Die 26. Kammer hob in öffentlicher Sitzung ihre Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht auf und nahm die Anträge auf konkrete Normenkontrolle zurück. Hintergrund ist eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation.
Betroffen sind vier Parallelverfahren zweier Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, eines Staatsanwalts der Besoldungsgruppe R 1 sowie eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3. Die Kläger machen geltend, in den Jahren 2013 und 2014 nicht amtsangemessen besoldet worden zu sein.
Rechtsprechungsänderung zwingt zu erneuter Prüfung des Alimentationsprinzips
Ausgangspunkt war das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014. Während die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 entsprechend dem Tarifabschluss erhöht wurden, fielen die Anpassungen für höhere Besoldungsgruppen geringer aus oder unterblieben zunächst. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erklärte die Regelung im Juli 2014 für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für höhere Besoldungsgruppen sowie die Besoldungsordnungen R und B eine – gegenüber dem Tarifabschluss reduzierte – Erhöhung vorsah.
Die 26. Kammer hatte diese Neuregelung 2022 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, weil sie die verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen an Besoldungsgesetze nicht als erfüllt ansah. Über die Vorlage wurde bislang nicht entschieden. Mit Beschluss vom 17. September 2025 gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch seine bisherige Rechtsprechung zu den Begründungspflichten vollständig auf. Maßgeblich ist nunmehr allein, ob die gesetzliche Besoldung die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung als absolute Untergrenze wahrt und hinreichend an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst ist.
Vor diesem Hintergrund muss das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Sachverhalt umfassend neu aufklären. Die Kammer strebt eine zügige Entscheidung an, ist hierfür jedoch auf umfangreiche Daten des Landes Nordrhein-Westfalen angewiesen, die bislang nicht vollständig vorliegen. Das Land wurde aufgefordert, die angeforderten Informationen bis Ende März 2026 zu übermitteln.
Der Fortgang der Verfahren ist über die Kläger hinaus von Bedeutung. Zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte haben gegen ihre Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 Widerspruch eingelegt, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bislang nicht entschieden hat. Auch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind Parallelverfahren anhängig.
Aktenzeichen: 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15.


