Land Hessen nicht haftbar für Unfall nahe Holznasslagerplatz

Foto: OLG Frankfurt am Main

Frankfurt am Main, 19. Februar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße bei Homberg/Efze zurückgewiesen. Die Klägerin, Erbin des inzwischen verstorbenen Fahrers, hatte das Land Hessen auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Das Gericht stellte fest, dass dem Land keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist, die den Unfall verursacht hätte.

Der Unfall ereignete sich im November 2015 bei Temperaturen bis minus zwei Grad Celsius. Der Fahrer kam nach eigenen Angaben auf einer vereisten Stelle neben einem Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage von der Fahrbahn ab. Das Landgericht Kassel hatte die Klage abgewiesen, die Berufung vor dem 14. Zivilsenat des OLG Frankfurt blieb erfolglos. Das Gericht betonte, dass Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen müssen, wie sie sich erkennbar darbieten, und typische Gefahren wie Glätte einzukalkulieren sind. Eine Streuung oder Warnung ist außerorts nur an besonders gefährlichen Stellen erforderlich.

Keine ausreichenden Beweise für Verkehrssicherungspflichtverletzung

Das OLG stellte klar, dass kein Anscheinsbeweis dafür vorliegt, dass die Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes die Unfallstelle besonders gefährlich machte. Als alternative Ursache komme ein Fahrfehler des Klägers in Betracht: Er gab an, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein. Nach der Beweisaufnahme war zudem nicht eindeutig feststellbar, wo die unfallursächliche Glättestelle lag. Selbst wenn in der Nähe des Lagerplatzes Glätte entstanden wäre, konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese auf die Sprinkleranlage zurückzuführen war. Zudem sei die Anlage für durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer sichtbar gewesen, sodass eine Überraschungsgefahr nicht gegeben war.

Das Gericht betonte weiter, dass selbst bei einer hypothetischen Pflichtverletzung des Landes ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers dessen Haftung erheblich mindern würde. Der Fahrer hatte die Strecke jahrelang täglich befahren und kannte die Gegebenheiten, einschließlich der Sprinkleranlage. Eine angemessene Anpassung der Geschwindigkeit hätte die Glättegefahr berücksichtigen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision beim Bundesgerichtshof beantragt werden.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Januar 2026, Az. 14 U 88/24; vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 26. Juli 2024, Az. 10 O 1919/18)

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