
Neustadt an der Weinstraße, 19. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag eines Apothekers aus der Pfalz gegen den sofort vollziehbaren Widerruf seiner Betriebserlaubnis abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 bestätigte die 4. Kammer die Entscheidung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, dem Antragsteller die weitere Führung seiner Apotheke vorläufig zu untersagen. Der Widerrufsbescheid bleibt damit vollziehbar.
Gegen den Apotheker läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz soll er verschreibungspflichtige Arzneimittel in großen Mengen an einen Dritten abgegeben haben, obwohl er gewusst habe, dass diese im Darknet weiterveräußert würden. Die Vorwürfe betreffen unter anderem Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, weitere Psychopharmaka, Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion, die ohne entsprechende Verschreibungen abgegeben worden sein sollen.
Gericht sieht Unzuverlässigkeit für Apothekenbetrieb als belegt an
Das zuständige Landesamt stützte den Widerruf auf Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, darunter Observationen, Protokolle aus Telekommunikationsüberwachungen, Sicherstellungen erheblicher Arzneimittelmengen sowie eine geständige Einlassung des Mitbeschuldigten. Danach soll der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom illegalen Weiterverkauf gewusst und dennoch keine Rezepte mehr verlangt haben. Hinzu kamen Beanstandungen bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen, bei denen nach Angaben der Behörde gravierende hygienische Mängel festgestellt wurden.
Das Gericht sah im Eilverfahren erdrückende Anhaltspunkte für schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Ein Apotheker müsse sich der besonderen Verantwortung im Umgang mit Arzneimitteln mit hohem Suchtpotenzial bewusst sein. Die vorgeworfene Abgabe entsprechender Präparate ohne Verschreibung begründe erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Apotheke.
Auch die hygienischen Zustände in Labor und Rezepturarbeitsplatz bewertete das Gericht als gravierend. Teilweise habe es an einer nachvollziehbaren Dokumentation von Ausgangsstoffen sowie an einer ordnungsgemäßen Lagerung und Qualitätsprüfung gefehlt. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln sei nicht gewährleistet gewesen.
Der Antragsteller hatte sich unter anderem auf seine durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit berufen und geltend gemacht, die Mängel seien inzwischen behoben. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Gefährdung der Allgemeinheit überwögen jedoch die öffentlichen Interessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher rechtmäßig.
Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(Az.: 4 L 142/26.NW)





