Verwaltungsgericht bestätigt Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach

Koblenz, 18. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Kommunalwahl 2024 im Landkreis und in der Stadt Bad Kreuznach für gültig erklärt. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 wies das Gericht eine Klage gegen die Wahl zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim ab. Der Kläger hatte unter anderem eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters geltend gemacht.

Im Vorfeld der Wahl am 9. Juni 2024 hatte der FDP-Stadtverband mit Wahlplakaten, Anzeigen, einer Broschüre sowie Radiowerbespots geworben, in denen der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach auftrat. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte die Verbreitung zweier Radiospots untersagt; die Ausstrahlung wurde daraufhin eingestellt. Nach Zurückweisung seines Wahleinspruchs erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Gericht sieht keinen Verstoß gegen Neutralitätspflicht oder Wahlgrundsätze

Die Koblenzer Richter verneinten einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters. Es sei zulässig, dass dieser als Kandidat für die Kreistagswahl auch unter Benennung seines Amts auf Wahlplakaten erscheine. Aus der formalen Gestaltung der Wahlwerbung sei ersichtlich gewesen, dass er als Parteipolitiker und nicht in amtlicher Funktion aufgetreten sei. Auch die Radiowerbespots begründeten keine unzulässige Einflussnahme auf die Wahl.

Darüber hinaus sah das Gericht keine wahlrechtlich relevanten Mängel bei der Durchführung der Abstimmung. Der Hinweis auf die zu vergebende Stimmanzahl auf den Stimmzetteln sei zutreffend gewesen. Die zeitweilige Verschlossenheit des Wahllokals in Bosenheim während der Auszählung stelle zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl dar, sei jedoch offensichtlich nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, da der Wahlvorgang bereits abgeschlossen gewesen sei.

Die als ungültig gewerteten 22 Briefwahlstimmen seien mangels ordnungsgemäßer eidesstattlicher Versicherung rechtlich als nicht abgegeben zu behandeln und daher im amtlichen Endergebnis nicht auszuweisen. Eine Diskrepanz zwischen der Zahl der zurückgewiesenen Stimmen und den im Endergebnis aufgeführten ungültigen Stimmen liege damit nicht vor.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 254/25.KO.

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