
München, 17. Februar 2026 (JPD) – Das Schwurgericht am Landgericht München I hat einen 34-jährigen Mann wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts handelte der Angeklagte mit Tötungsvorsatz und aus niedrigen Beweggründen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Lebenslange Haft wegen versuchten heimtückischen Mordes
Nach den Feststellungen der Kammer waren der Angeklagte und die Geschädigte seit 2015 verheiratet und Eltern zweier Kinder. Bereits während der Ehe kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen. Nach der Trennung im Januar 2024 untersagte ein familiengerichtlicher Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz dem Angeklagten, sich der Frau zu nähern. Gleichwohl kam es zu weiteren Verstößen, weshalb das Amtsgericht München ihn im Januar 2025 wegen Körperverletzung und Zuwiderhandlungen gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe verurteilte.
Spätestens zwei Tage vor einem anberaumten Scheidungstermin entschloss sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen, seine Ehefrau zu töten. Im Treppenhaus der früheren Ehewohnung griff er sie mit einem am Tattag erworbenen Messer an und fügte ihr insgesamt 22 Stichverletzungen zu, darunter einen Stich in die Herzgegend. Die schwer verletzte Frau überlebte nur aufgrund einer mehrstündigen Notoperation. Sie leidet bis heute an erheblichen körperlichen und psychischen Folgen.
Das Gericht wertete die Tat als versuchten heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen. Die Geschädigte sei arglos und daher wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe bewusst ausgenutzt, dass sie am helllichten Tag nicht mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnete. Als niedrige Beweggründe sah die Kammer insbesondere die Nichtakzeptanz der Trennung, die Missachtung gerichtlicher Anordnungen sowie Verärgerung über Sorge- und Wohnungszuweisungen an.
Von einer möglichen Strafrahmenmilderung wegen des Versuchs sah das Schwurgericht ab. Angesichts der Vielzahl der Stiche, der konkreten Lebensgefahr sowie der erheblichen Tatfolgen bestehe kein Raum für eine Strafreduzierung. Der Angeklagte war nach den Feststellungen voll schuldfähig. Die Untersuchungshaft dauert an.
Gegen das Urteil können sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.




