Landessozialgericht stoppt Stundensatzkürzung in der Eingliederungshilfe – LVR muss vorläufig 41 Euro zahlen

Essen, 13. Februar 2026 (JPD) – Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die angekündigte Absenkung von Stundensätzen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf vorläufig ausgesetzt. In einem Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. L 9 SO 261/25 ER) verpflichtete das Gericht den Landschaftsverband Rheinland, Assistenzleistungen weiterhin mit 41 Euro pro Stunde zu vergüten, bis eine neue Vergütungsvereinbarung in Kraft tritt oder die Schiedsstelle eine Entscheidung trifft.

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH, erbringt Assistenzleistungen für leistungsberechtigte Personen mit erheblichem Unterstützungsbedarf. Der Landschaftsverband hatte die bislang bis zum 31. Juli 2025 gezahlte Vergütung von 41 Euro pro Stunde für die Folgezeit auf Beträge zwischen 34,20 und 37,20 Euro senken wollen. Hiergegen wandte sich die Leistungserbringerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und leitete zugleich ein Schiedsverfahren zur Neuverhandlung der Vergütung ein.

Vergütungsvereinbarung wirkt fort – Formmangel unbeachtlich

Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes glaubhaft gemacht. Maßgeblich sei, dass Vergütungsansprüche für bewilligte Leistungen bestünden, wenn diese gegenüber den Leistungsberechtigten genehmigt und tatsächlich erbracht worden seien. Die Höhe der Vergütung bestimme sich grundsätzlich nach der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung und dem jeweils bewilligten Leistungsumfang.

Zwischen den Beteiligten bestehe eine wirksame Vergütungsvereinbarung, die über den ursprünglichen Vereinbarungszeitraum hinaus fortgelte. Zwar genüge diese nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Die Berufung auf die Nichtigkeit wegen eines Formmangels sei jedoch ausnahmsweise unbeachtlich, da sie eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das Gericht verwies darauf, dass der Antragsgegner in seiner Korrespondenz den Eindruck einer wirksamen Vereinbarung erweckt habe, ohne auf das Fehlen der Schriftform hinzuweisen.

Auch eine Leistungsvereinbarung liege vor, obwohl diese ebenfalls nicht schriftlich fixiert worden sei. Der Landschaftsverband habe selbst mitgeteilt, dass eine zuvor mit dem örtlichen Sozialhilfeträger geschlossene Vereinbarung ab dem 1. Januar 2020 für ihn fortgelten solle. Es sei daher treuwidrig, sich nunmehr auf das Fehlen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung zu berufen.

Insolvenzgefahr und unzumutbares Abwarten des Schiedsverfahrens

Das Gericht stellte zudem auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin ab. Durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und vorgelegte Kalkulationen habe sie glaubhaft gemacht, dass ohne die Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes Zahlungsunfähigkeit drohe. Angesichts der ungewissen Dauer des Schiedsverfahrens sei es ihr nicht zumutbar, dessen Ausgang abzuwarten.

Mit dem Beschluss bleibt die bisherige Vergütung in der Eingliederungshilfe für Assistenzleistungen vorläufig bestehen. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Stundensätze ist dem Hauptsache- beziehungsweise Schiedsverfahren vorbehalten.

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