
Stuttgart, 16. Februar 2026 (JPD) – Das Staatsschutzzentrum bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat vor dem Staatschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart eine weitere Anklage gegen einen mutmaßlichen Unterstützer der sogenannten „Kaiserreichsgruppe“ erhoben. Dem Angeschuldigten aus dem Ortenaukreis wird vorgeworfen, ab Februar 2022 die Mitwirkung an Anschlägen geplant zu haben, die einen bundesweiten Stromausfall – einen sogenannten „Blackout“ – herbeiführen sollten. Zudem soll er potenzielle Anschlagsziele in Baden-Württemberg und Bayern ausgekundschaftet haben.
Vorwurf der Unterstützung terroristischer Vereinigung
Laut Anklage verfolgte die „Kaiserreichsgruppe“ das Ziel, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gewaltsam zu beseitigen und durch ein autoritär geprägtes System nach dem Vorbild des Deutschen Kaiserreichs von 1871 zu ersetzen. Führende Mitglieder der Gruppierung waren bereits im März 2025 durch das Oberlandesgericht Koblenz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Vereinigung plante unter anderem Sprengstoffanschläge auf kritische Infrastrukturpunkte der Energieversorgung, um einen mehrwöchigen, bundesweiten Stromausfall herbeizuführen und staatliche Sicherheitsreaktionen zu erschweren. Zudem sahen die Planungen die Entführung des damaligen Bundesministers für Gesundheit unter Anwendung von Gewalt vor, um bürgerkriegsähnliche Zustände zu erzeugen und die Bundesregierung zu stürzen.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, diese Aktivitäten unterstützt zu haben. Die Anklage lautet auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß §§ 83 Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB.
Ermittlungen in Fällen von Mitgliedschaft in oder Unterstützung terroristischer Vereinigungen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG i.V.m. § 142a Abs. 1 GVG). Verfahren von geringerer Bedeutung können an die Generalstaatsanwaltschaft der jeweiligen Landeshauptstadt abgegeben werden. In solchen Fällen obliegt die Verhandlung und Entscheidung stets dem Oberlandesgericht am Sitz der Landesregierung, in diesem Fall dem Oberlandesgericht Stuttgart.




