
Augsburg, 16. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Augsburg hat einem Eilantrag des AfD-Kreisverbands Westallgäu-Lindau gegen ein Redeverbot für Björn Höcke zugestimmt. Die Stadt Lindenberg im Allgäu hatte ursprünglich die Nutzung des städtischen „Löwensaals“ für eine Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl am 15. Februar 2026 genehmigt, diese Zulassung jedoch am 12. Februar 2026 nachträglich mit der Auflage versehen, dass Höcke nicht als Gastredner auftritt.
Strenge Anforderungen für Redeverbot nicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss vom 13. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.594) damit, dass die Stadt nicht hinreichend darlegen konnte, dass auf der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare oder rechtswidrige Äußerungen von Höcke zu erwarten seien. Auch das Thema der Veranstaltung, eine Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl, spreche gegen die Annahme einer Gefährdung durch strafrechtlich relevante Inhalte oder antisemitische Äußerungen. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, nach der für die Anordnung eines Redeverbots besonders strenge Anforderungen gelten. Es müsse konkret nachgewiesen werden, dass die betreffende Person sich voraussichtlich weder durch Strafverfolgung noch durch polizeiliche Maßnahmen von rechtswidrigen Äußerungen abhalten lasse.
Die Stadt Lindenberg hatte im Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.310) bereits einen vollständigen Widerruf der Veranstaltung beanstandet gesehen, weil das mildere Mittel eines Redeverbots für Höcke nicht geprüft worden war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erfüllt auch die ergänzende Auflage nicht die verfassungsrechtlich geforderte Schwelle für ein Redeverbot. Gegen die Eilentscheidung kann die Stadt Beschwerde beim Bayerischer Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen: Au 7 S 26.594


