
Kassel, 12. Februar 2026 (JPD) – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat Eilanträge zweier Unternehmen gegen den weiteren Ausbau und Betrieb des Rechenzentrums „MWH01“ in Frankfurt-Seckbach zurückgewiesen. Der für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat lehnte es mit Beschlüssen vom 12. Februar 2026 ab, die Stadt Frankfurt am Main zu verpflichten, auf die Mainova AG oder mit ihr verbundene Unternehmen einzuwirken, um Bau, Betrieb oder Übergabe des Rechenzentrums vorläufig zu stoppen. Die Entscheidungen sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Die Antragstellerinnen sind selbst im Bereich Bau und Betrieb von Rechenzentren in Frankfurt tätig. Sie wenden sich gegen die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt an der Mainova WebHouse GmbH, die in Seckbach einen Rechenzentrums-Campus errichtet. An der Gesellschaft ist die Mainova AG zu 15 Prozent unmittelbar und zu 34,9 Prozent mittelbar beteiligt; die Stadt Frankfurt ist Mehrheitsgesellschafterin der Mainova AG.
Kein Weisungsrecht der Stadt gegenüber Mainova und Tochtergesellschaften
Bereits mit Urteil vom 28. Mai 2025 hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt an der Mainova WebHouse GmbH rechtswidrig sei, soweit die Gesellschaft auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet ist. Gegen diese Entscheidung sind sowohl eine der Antragstellerinnen als auch die Stadt Frankfurt und die Mainova AG in Berufung gegangen. Das Verfahren ist beim VGH unter dem Aktenzeichen 8 A 1363/25 anhängig.
Unabhängig davon begehrten die Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Stadt zu verpflichten, auf die beteiligten Gesellschaften einzuwirken, um den weiteren Ausbau sowie insbesondere die Inbetriebnahme und Übergabe des Rechenzentrums „MWH01“ an einen Mieter zu unterbinden. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt diesen Antrag im September 2025 abgelehnt hatte, blieben auch die hiergegen gerichteten Beschwerden vor dem VGH ohne Erfolg.
Zur Begründung führte der 8. Senat aus, die Stadt Frankfurt könne rechtlich nicht auf die Mainova AG oder mit ihr verbundene Unternehmen einwirken. Ein entsprechendes Weisungsrecht bestehe nicht. Nach der Hessischen Gemeindeordnung sei ein Weisungsrecht nur bei unmittelbarer Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft vorgesehen, nicht jedoch bei Tochter- oder Enkelgesellschaften wie der Mainova AG oder der Mainova WebHouse GmbH. Zudem stünden gesellschaftsrechtliche Vorschriften einem Weisungsrecht gegenüber Vorstand oder Aufsichtsrat entgegen.
Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 8 B 2228/25 und 8 B 399/26 geführt.



