
Schleswig, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat eine Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abschusses eines Goldschakals auf Sylt abgewiesen. Damit bleibt die Ausnahmegenehmigung für den Abschuss des Tieres rechtswirksam.
Umweltverband scheitert mit Klage auf Rechtsprüfung
Ein Umweltverband hatte im Sommer 2025 bereits erfolglos einen Eilantrag gegen die Genehmigung zum Abschuss gestellt. Nun wurde im Hauptsacheverfahren auch die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit abgelehnt. Das Gericht führte aus, dass ein rechtlich relevantes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr bestehe.
Die 8. Kammer begründete die Entscheidung damit, dass einem Goldschakal kein allgemeines Persönlichkeitsrecht zukomme und dessen „Reputation“ nicht beeinträchtigt werden könne. Auch die schnelle Vollziehung des Abschusses rechtfertige nach Auffassung des Gerichts keine nachträgliche gerichtliche Befassung. Selbst altruistische Motive des klagenden Umweltverbands seien kein hinreichender Grund, um eine gerichtliche Überprüfung im Nachhinein zu ermöglichen. Dies gelte auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten.
Das Urteil ist nicht endgültig: Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe eingelegt werden.
Aktenzeichen: 8 A 74/25



